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Glossar

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A


  • Abschlussprüfung - gestreckte
    Bei dieser Art der Prüfung finden keine Zwischen- und Abschlussprüfungen mehr statt. Diese setzt sich aus zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen zusammen. Deren Teilergebnisse dürfen nicht einzelnen zertifiziert werden, sondern zusammen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung stehen. Spätestens am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sollte der erste Teil der Prüfung abgelegt werden, welches einen Einfluss der Gesamtnote von 20 - 40 Prozent besitzt. Dieser kann nicht eigenständig wiederholt werden. Am Ende der gesamten Ausbildungszeit erfolgt dann der zweite Teil der Prüfung.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Berufsbildungsrecht 2010")

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  • Abschreibung
    Die Abschreibung ist eine meist planmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen. Dabei wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorgenommen. Dieser kann durch allgemeine Gründe wie Abnutzung, Verschleiß, oder außerordentliche Gründe wie Unfallschaden oder Preisverfall verursacht werden. Die Abschreibung ist unter Betrachtung handels- und steuerrechtlicher Besonderheiten als Aufwand in der Gewinnvermittlung berücksichtigt.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Anlagevermögen
    Alle Wirtschaftsgüter, die in einem Betrieb längerfristig eingesetzt werden, zählen zum Anlagevermögen. Laut HGB zählen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft im Unternehmen zu bleiben zum Anlagevermögen. Dies umfasst alle Vermögensteile, welche zur Ausstattung und zum Aufbau eines Unternehmens benötigt und längerfristig an dieses gebunden sind. Der Gegensatz hierzu ist das Umlaufvermögen, welches weiter be- oder verarbeitet werden kann. Beispiele für das Anlagevermögen sind Geschäftsgebäude und Grundstücke.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • ATLAS
    ATLAS ist ein internes Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung. Mit ATLAS werden schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte (z. B. Einfuhrabgabenbescheide) durch elektronische Nachrichten ersetzt. Dadurch wird die Zollabfertigung und Zollsachbearbeitung automatisiert, vereinfacht und beschleunigt. Sämtliche Dienststellen der deutschen Zollverwaltung sind mit den für ihre Aufgabenbereiche erforderlichen ATLAS-Fachverfahren ausgestattet. Die Anmeldedaten werden an zentraler Stelle archiviert und unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien der Zentralstelle für Risikoanalyse (Zoll), dem Statistischen Bundesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, den Prüfungsdiensten, Zollfahndungsämtern und Landesfinanzverwaltungen zur Verfügung gestellt.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Exportabwicklung aktuell")

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  • ATLAS Ausfallkonzept
    Das Ausfallkonzept kommt dann zur Anwendung, wenn der Teilnehmer oder die Zollstelle wegen technischer Störungen nachweisbar nicht in der Lage sind, die für ATLAS vorgesehenen Nachrichten zu übermitteln bzw. zu empfangen und die technische Störung nicht unmittelbar behoben werden kann. Dann erteilt die Zollbehörde dem Wirtschaftsbeteiligten eine Ticketnummer, sodass ein Exemplar des Einheitspapiers verwendet werden kann. Es handelt sich hierbei um den Vordruck 033025. Dieser Vordruck ist im Internet unter zoll.de/formularcenter zu finden. Die ausgefüllten Vordrucke werden von der Ausfuhrzollstelle vorbehandelt. Ein Exemplar begleitet die Ware als "Ausfuhrbegleitdokument" zur Ausgangszollstelle

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Exportabwicklung aktuell")

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  • Aufhebungsvertrag
    Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertraglich geregelte, einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Diese kann sowohl von der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite getätigt werden. Bei einer beidseitigen Durchführung spricht man von einem Aufhebungsvertrag.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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  • Ausbilder-Eignungsverordnung
    Dies ist eine Verordnung, durch welche festgelegt ist, dass Ausbilder neben Fachkompetenz auch arbeits- und berufspädagogische Kenntnisse für den Ausbildungsberuf über eine bestimmte Prüfung nachzuweisen haben. Somit gelten für alle wichtigen, ausbildenden Wirtschaftsbereiche, welche unter das BBiG fallen einheitliche Anforderungen für die Annerkennung jener Ausbildungskompetenz.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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  • Ausbildungsbonus
    Es besteht ein Rechtsanspruch der Ausbildungsbonuszahlung bei Altbewerber/innen ohne Schulabschluss, oder mit Sonderschulabschluss, Hauptschulabschluss, sowie sozial benachteiligte und lern beeinträchtigte Jugendliche. Dieser beträgt eine Höhe von 4.000 bis 6.000 Euro pro zusätzlicher Lehrstelle.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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  • Ausfuhranmeldung
    Die Ausfuhr von Waren wird in der Europäischen Union von den Zollbehörden überwacht. Diese überprüfen die Einhaltung bestehender Rechtsnormen und nehmen als Nachweispapier die notwendigen Anmeldungen (Ausfuhranmeldung) entgegen. Bei der Ausfuhr von Waren gibt es - abweichend vom Grundsatz des freien und uneingeschränkten Warenverkehrs - Regeln, die zu Schutzzwecken den Warenfluss zwischen einzelnen Ländern beschränken. Dies sind im Besonderen Embargos und Genehmigungsvorbehalte. Grundsätzlich ist für alle Waren, die in ein Land außerhalb der EU verbracht werden sollen, eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Unterliegt die Ware keinen Verboten und Beschränkungen und beträgt der Wert der Ausfuhrsendung max. 3.000 Euro, kann die Ausfuhranmeldung bei der Grenzzollstelle abgeben werden. Liegt der Wert jedoch über 3.000 Euro oder ist beispielsweise die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich, so muss die Anmeldung bei der örtlichen Zollstelle abgegeben werden, die für den Ausführer zuständig ist. Ausfuhranmeldungen sind nur in elektronischer Form über das IT-System "ATLAS-Ausfuhr" möglich. Hierbei gibt es verschiedene Zugangswege. Von der Inhouse-Lösung für Unternehmen mit vielen Ausfuhrvorgängen bis zur kostenlosen Internetausfuhranmeldung, die über die Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) zu erreichen ist. Bei einem Warenwert von unter 1.000 Euro ist in bestimmten Fällen auch eine mündliche Anmeldung möglich.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Export und Zoll für Einsteiger")

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  • Ausführer - zugelassen
    Zugelassene Ausführer müssen ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle jede einzelne Ausfuhrsendung vor Warenabgang elektronisch anmelden. Einer Gestellung der Ausfuhrsendung am Amtsplatz der Ausfuhrzollstelle bedarf es jedoch nicht. Die Überlassung in das Ausfuhrverfahren wird dem Zugelassenen Ausführer durch die zuständige Ausfuhrzollstelle per elektronischer Überlassungsnachricht mitgeteilt. Sofern nicht in der Bewilligung besondere Einschränkungen für bestimmte Drittländer und/oder Warennummern vorgesehen sind, erfolgt die elektronische Überlassungsnachricht grundsätzlich automatisiert innerhalb sehr kurzer Zeitdauer. Da die Überlassungsnachricht grundsätzlich automatisiert erfolgt, kann der Nachrichtenaustausch zwischen dem Zugelassenen Ausführer und der Ausfuhrzollstelle auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle erfolgen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Export und Zoll für Einsteiger")

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  • Ausfuhrgenehmigung
    Die Ausfuhrgenehmigung ist die notwendige Bewilligung, die der Exporteur vor dem Versand von genehmigungspflichtigen Waren oder grundsätzlich im Falle eines Embargos benötigt. Bewilligende Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle. Prinzipiell ist nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten frei. Die Ausfuhr von Gütern kann aber aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden – so z. B. um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten bzw. um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu vermeiden. Aus diesem Grund kennt die Außenwirtschaftsverordnung, aber auch das EG-Recht, konkrete Verbote bzw. Genehmigungspflichten. Sind keine Embargos zu berücksichtigen, ist der Ausfuhrliste zu entnehmen, ob die zu exportierenden Güter bzw. Technologien ohne Genehmigung ausgeführt werden dürfen. Im Falle eines Genehmigungsvorbehaltes ist ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu richten. Als Vereinfachung hinaus existieren zahlreiche Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Exportkontrollvorschriften kompakt")

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  • Ausfuhrliste
    Die Ausfuhrliste enthält alle Waren, deren Ausfuhr wegen ihrer technischen Eigenschaften genehmigungspflichtig ist. Eine Grundlage für die Ausfuhrliste ist dabei die Dual-Use-Güter-Verordnung (EG-Verordnung).

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Exportkontrollvorschriften kompakt")

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  • Ausfuhrverfahren
    Die zollmäßige Abwicklung von Exporten wird auch als Ausfuhrverfahren bezeichnet. Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich zweistufig angelegt. Der Exporteur hat im Normalverfahren sowohl die Waren bei der Binnenzollstelle als auch bei der Grenzzollstelle anzumelden. In einer ersten Stufe hat der Ausführer eine Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) abzugeben. Ausführer ist dabei die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der zum Zeitpunkt der Ausfuhr Eigentum oder ähnliche Verfügungsmacht besitzt. Dieser muss in der EU ansässig sein. Die Zollstelle prüft und bescheinigt die Ausfuhrfähigkeit. In der zweiten Stufe erfolgt die Gestellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren bei der Ausgangszollstelle unter Vorlage des Ausfuhrbegleitdokuments. Die Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) bescheinigt den körperlichen Ausgang der Ware. Zu dem beschriebenen Normalverfahren existiert eine Reihe von Vereinfachungen, u. a. für Kleinsendungen mit einem Warenwert unter 3.000 Euro.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Export und Zoll für Einsteiger")

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B


  • Bestimmungslandprinzip
    Wird die Umsatzsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben, so wird die Ware beim Export zunächst entlastet – d. h. die Umsatzsteuer des Ursprungslandes wird abgezogen und dann mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet. Das Bestimmungslandprinzip ist zurzeit weltweit die gebräuchlichste Form der Umsatzbesteuerung. Beim gewerblichen Warenverkehr im EG-Binnenmarkt findet bei Lieferung von Unternehmen zu Unternehmen das Bestimmungslandprinzip Anwendung. Die Europäische Kommission ist im Rahmen der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts bemüht, bei den Umsatzsteuern zum Ursprungslandprinzip überzugehen. Dann würde die steuerliche Ent- und Belastung der Waren beim Ex- bzw. Import entfallen und unabhängig vom Bestimmungsland die Umsatzsteuer des Ursprungslandes gelten.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr")

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  • Bestimmungsmäßige Verwendung
    Eine bestimmungsmäßige Verwendung ist für den Anwender notwendig um ein Produkt sicher bedienen zu können. Daher muss diese vom Hersteller in der Betriebsanleitung definiert werden. Um eine sichere Anwendung gewährleisten zu können muss der Hersteller ebenfalls die möglichen, vorhersehbaren Fehlanwendungen beschreiben.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar " Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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  • Betriebsanweisung
    Eine Betriebsanweisung wird von dem jeweiligen Betreiber erstellt und enthält Informationen über die sichere Ausführung einer Tätigkeit am Arbeitsplatz. Sie enthält u. A. die sichere Gerätebedienung, sämtliche Einflussfaktoren am Arbeitsplatz sowie Notfallverhaltensregeln.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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  • Betriebsübung negativ
    Eine Betriebsübung ist eine gleichmäßige Übung innerhalb eines Unternehmens. Eine negative Betriebsübung liegt dann vor, sobald der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen können, dass es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Handhabung, welche also zukünftig nicht mehr eingehalten wird handelt.1

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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C


  • CE-Kennzeichnung
    Dies ist eine Pflichtkennzeichnung für bestimmte Produktgruppen, um sicher zu stellen, dass nur sichere Produkte auf den Markt kommen. D. h. wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheitsstandards der EU entspricht, ist es CE-konform. Daher ist diese Kennzeichnung nicht als Qualitätsmerkmal anzusehen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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D


  • Datenschutzbeauftragter
    Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) kann sowohl ein interner Mitarbeiter, oder einen von extern bestellte Person sein. Jener ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich und wirkt in einer Behöre bzw. nicht-behördlichen Organisation zusammen. Zu seinem Aufgabenfeld zählt die Überwachung der Datenverarbeitungsprogramme, sowie das Unterweisen Datenverarbeitungspersonal zum Datenschutz. Die Ernennung eines DSB ist dann erforderlich, sobald personenbezogene Daten automatisiert bearbeitet werden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der Datenschutzbeauftrage 2010")

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  • Datenschutzerklärung
    Eine Datenschutzerklärung umfasst alle organisationsergreifenden Maßnahmen, zum Schutz der Privatsphäre von Benutzer bzw. Kunden. Personenbezogene Daten, deren Ansammlung, Nutzung evtl. die Weitergabe an Dritte, sind hierbei besonders zu schützen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der Datenschutzbeauftrage 2010")

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  • Datenschutzkonzept
    In einem Datenschutzkonzept (DSK) findet man umfassende Informationen über die Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, sowie dessen Art und Umfang. Diese Beschreibung nennt man i. d. R. auch Datenfeldkatalog.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der Datenschutzbeauftrage 2010")

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  • Dreiecksgeschäfte
    Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ist eine Art Reihengeschäft. Zu einem Reihengeschäft kommt es, wenn mit ein und demselben Gegenstand zwischen mehreren Unternehmern Umsatzgeschäfte abgeschlossen werden. Dabei wird die Verfügungsmacht über den Gegenstand direkt durch den ersten Unternehmer dem letzten Unternehmer verschafft. Im Umsatzsteuergesetz werden hierzu als Voraussetzungen genannt, dass mindestens drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Darüber hinaus müssen die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein und der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangt sein. Ebenfalls ist der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer zu befördern oder zu versenden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr")

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  • Dual-Use-Güter
    Unter Dual-Use-Güter versteht man Güter, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen können und deshalb der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Sie dürfen in der Regel nicht ohne Ausfuhrgenehmigung exportiert werden. Die dazu einschlägige Rechtsgrundlage ist die entsprechende EG-Verordnung über Dual-Use-Waren, die sich in der deutschen Ausfuhrliste als Anlage zu AWG/AWV wiederfindet.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Exportabwicklung aktuell")

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E


  • Eigenkapital
    Eigenkapital ist der Saldo des Vermögensteiles und aller Schulden. Der Begriff "Eigenkapital" kommt in Bereichen der Betriebswirtschaft, des Kapitalmarktes und der Immobilienfinanzierung vor.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Eingliederungsmanagement
    Eingliederungsmanagement verfolgt im Allgemeinen das Ziel, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit von kranken, oder verunfallten Arbeitnehmern zu erhalten und zu fördern. Darunter fällt auch, dass die Entstehung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen zu vermeiden sind.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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  • Elektronischer Zolltarif
    Am 01.01.1999 wurde der Deutsche Gebrauchs-Zolltarif bei den deutschen Zollbehörden vom Elektronischen Zolltarif (EZT) abgelöst. Dieser ist über die Internetseite der Zollverwaltung auch online abrufbar. Der EZT liefert Informationen zu Zollsätzen, Kontingenten, Genehmigungs- und Lizenzpflichten, Verboten und Beschränkungen. Er beinhaltet weiter Textdokumente wie z. B. Anhänge, Anweisungen, Vorbemerkungen und Listen. Für den Ausfuhrbereich gibt er Informationen zur Ausfuhrerstattung und Ausfuhrüberwachung. Die eingearbeiteten Anmerkungen und Erläuterungen unterstützen den Anwender bei der Einreihung der Waren. Die Basis für den EZT bilden die Daten des TARIC (Tarif integré communautaire) der Europäischen Gemeinschaft, die um nationale Daten (z. B. Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuersätze) ergänzt wurden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Die richtige Tarifierung von Gütern bei Import und Exportgeschäften")

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  • Embargo
    Ein Embargo (von span. embargar: in Beschlag nehmen, behindern) sind Maßnahmen, um auf einen oder mehrere Staaten politischen oder wirtschaftlichen Druck auszuüben. In der Regel werden Verbote oder Beschränkungen erlassen, die den Warenverkehr betreffen. Die Verbote können aber auch den Dienstleistungs-, den Kapital und Geldverkehr betreffen. Totalembargos sind dabei gewöhnlich umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die nur Ausnahmen für humanitäre Zwecke zulassen. Demgegenüber enthalten Teilembargos Beschränkungen und Verbote, die nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche gelten und nur bestimmte Handlungen verbieten oder beschränken. Eine Übersicht der zur Zeit bestehenden Embargos liefert die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Exportkontrollvorschriften kompakt")

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  • Ermächtigter Ausführer
    Fast alle Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft lassen bei der Abwicklung Vereinfachungsregeln zu. Eine Vereinfachung ist das Verfahren des Ermächtigten Ausführers. Der Ermächtigte Ausführer ist berechtigt, statt einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Präferenzursprungserklärung auf Rechnungen ohne Wertgrenzen zu benutzen. Um den Status eines Ermächtigten Ausführers zu erhalten, ist eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes notwendig. Neben einer betrieblichen Organisationsanweisung ist i. d. R. die Sachkunde im Präferenzrecht nachzuweisen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Warenursprung und Präferenzen")

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F


  • Formvorschrift
    Ist die Bezeichnung der vorgeschriebenen Art der äußeren Gestaltung bei Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Fremdkapital
    Das Fremdkapital ist ein Teil der Passivseite der Bilanz, es stellt einen Teil jener Mittel dar, mit welchen das Unternehmensvermögen finanziert wurde. Fremdkapital ist nach allgemein schuldrechtlichen Regeln kündbar und befristet und es besteht ein Vergütungsanspruch des Kapitalgebers, wobei dieser aber nicht an dem Unternehmen beteiligt ist, somit auch keine Haftungsverpflichtung besitzt.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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G


  • Gestreckte Abschlussprüfung
    Bei dieser Art der Prüfung finden keine Zwischen- und Abschlussprüfungen mehr statt. Diese setzt sich aus zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen zusammen. Deren Teilergebnisse dürfen nicht einzelnen zertifiziert werden, sondern zusammen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung stehen. Spätestens am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sollte der erste Teil der Prüfung abgelegt werden, welches einen Einfluss der Gesamtnote von 20 - 40 Prozent besitzt. Dieser kann nicht eigenständig wiederholt werden. Am Ende der gesamten Ausbildungszeit erfolgt dann der zweite Teil der Prüfung.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Berufsbildungsrecht 2010")

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H


  • Haftung
    Grundsätzlich ist die Bedeutung von Haftung, dass ein Unternehmen bzw. eine Person für einen Schaden einstehen muss. Individuel ergibt sich die Haftung auch aus Verträgen und nicht ausschließlich aus der Gesetzesgrundlage. Es gibt die verschuldensabhängige (dies ist meist der Fall), aber auch die verschuldensunabhängige Haftung, dies ist z. B. bei der Produkt- oder Tierhalterhaftung der Fall.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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  • Harmonisiertes System
    Das Harmonisierte System (HS) dient zur Bezeichnung und Codierung von Waren im internationalen Handel. Das HS umfasst die Codierung aller physischen Gegenstände einschließlich des elektrischen Stroms, enthält aber keine Dienstleistungen. Das HS klassifiziert also Waren aller Art für den Zoll und statistische Zwecke und hat die Rechtsform einer internationalen Konvention. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren ist ebenso wie die Kombinierte Nomenklatur eine Zoll- und Statistiknomenklatur, die der Erleichterung des internationalen Handels sowie der Erfassung, dem Vergleich und der Analyse der Außenhandelsergebnisse dient. Bereits im Jahr 1988 führte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Erleichterung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und den statistischen Erhebungen und Untersuchungen der jeweiligen Außenhandelsaktivitäten das Konzept der achtstelligen Kombinierten Nomenklatur (KN) ein, das auf dem Harmonisierten System (HS) basiert und weltweit Anwendung findet.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Die richtige Tarifierung von Gütern bei Import und Exportgeschäften")

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I


  • immaterielle Vermögensgegenstände
    Immaterielle Vermögensgegenstände haben einen nicht-physischen Vermögenswert, welcher in der Unternehmensbilanz erfasst werden kann. Meist dienen diese dem Betrieb langfristig und gehören dazu zu den Anlagevermögen. Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände sind Rechte, Lizenzen, Patente

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Incentive-Reisen
    Incentives im Allgemeinen sind Prämien, die einzelne Arbeitnehmer zur Motivation oder Belohnung erhalten. Eine Incentive-Reise unterscheidet sich von der Geschäftsreise in dem Aspekt, dass sie einen freizeitorientierten Charakter besitzt und allgemein-touristische Interessen beinhaltet

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Interne Dokumentation
    Die interne Dokumentation ist ein Teil der Technischen Dokumentation (Definition ebenfalls im Glossar vorhanden) und umfasst alle Unterlagen eines Produktest, von der Entwicklung bis zur letztendlichen Produktion. Sie bleibt jedoch im Besitz des Herstellers.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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  • Inverkehrbringer
    Ein Inverkehrbringer muss als Verantwortlicher feststellbar sein. Er muss haften, wenn an einem Produkt etwas nicht für den dafür festgelegten Vorschriften entspricht. Dies kann sowohl sein, wenn nicht vorschriftsmäßig auf mögliche Gefahren hingewiesen wird aber auch wenn ein Produkt nicht die dafür vorgeschriebenen Prozeduren durchlaufen hat.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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J


  • Jahresabschluss
    Der Jahresabschluss ist von allen Kaufleuten aufzustellen. Dort werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen, Erträge und Rückstellungen ausgewiesen. Der Jahresabschluss unterliegt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung: Bilanzwahrheit, -klarheit, -kontinuität, -identität.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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K


  • Kombinierte Nomenklatur
    Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist die zolltarifliche und statistische Sammlung von Richtlinien, nach der die Benennung von Waren in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen wird. Die einheitliche Warennomenklatur wurde mit der „Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 eingeführt. Die KN dient der Erfassung und dem Austausch des innergemeinschaftlichen Handels (Intrahandel) und des Außenhandels der Gemeinschaft (Extrahandel). Sie beruht auf dem Harmonisierten System. Gegenüber diesem wurde die Kombinierte Nomenklatur auf acht Stellen erweitert. In Deutschland findet sich die KN im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik wieder.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Die richtige Tarifierung von Gütern bei Import und Exportgeschäften")

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  • Konformität
    Auf die qualitätsbezogenen Normen gesehen, bedeutet Konformität die Erfüllung festgelegter Forderungen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "REACH-Konformität sicherstellen und dokumentieren: Die Pflichten 2010")

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  • Konformitätsbewertungsverfahren
    Die Bewertung der Konformität von Produkten ist mit verschiedenen Modulen von A - G festgelegt. Es dient als Bescheid dass die festgelegten Anforderungen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System oder eine Stelle vorschriftsgemäß ausgeführt sind.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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L
  • Latente Steuern
    Sie dienen dazu, mögliche Differenzen zwischen der Steuerschuld aus der Steuerbilanz und der Handelsbilanz auszugleichen. Dies kann sowohl auf einem Aktiv- als auch auf einen Passivposten fallen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Leasing
    Leasing ist eine spezielle Finanzierungsart, im zivilrechtlichen Sinne ein Nutzungsüberlassungsvertrag bzw. ein atypischer Mietvertrag. Das Leasingobjekt wird vom Leasinggeber beschafft und dann zur Nutzung gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts dem Leasingnehmer übergeben.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Leistungsvergütungsmodell - variabel
    Auf individuellen Zielvereinbarung basierendes variables Vergütungssystem ist eine Möglichkeit, Leistung und Arbeitsergebnisse objektiv besser bewerten zu können. Es werden zunehmende Anforderungen und Flexibilitäten, die von Arbeitnehmer verlangt werden honoriert. Das bedeutet, dass die Unternehmen den individuellen Arbeitseinsatz und die daraus entstehenden Ergebnisse entlohnt werden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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  • Lernortkooperation
    Die Basis der Kooperation besteht meist aus einer gemeinsam empfundenen Problemlage, für welche eine Lösung konzipiert wird. Hierfür ist eine Zusammenarbeit aller beteiligten Lernorte / Institutionen der beruflichen Bildung, z. B. Berufsschulen, Bildungsträger, Ausbildungsbetriebe, welche in diese Ausbildungsbeziehung einbezogen sind, benötigt um die Qualität der beruflichen Bildung zu verbessern und Ausbildungsbereitschaft zu erhöhen. Diese Zusammenarbeit kann sowohl inhaltliche, konzeptionelle, methodische oder auch finanzielle Änderungen enthalten.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Berufsbildungsrecht 2010")

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  • Lieferantenerklärung
    Die Lieferantenerklärung dient als Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware. Die Europäische Union hat mit diversen Staaten sogenannte Präferenzabkommen über eine Zollbefreiung bzw. Zollbegünstigung im Warenverkehr abgeschlossen. Um diese Zollbegünstigungen oder -befreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss das exportierende Unternehmen prüfen, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens gefertigt wurde. Es ist also die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware festzustellen. Dies ist um so schwieriger, wenn ein Ausführer nicht selbst Hersteller der Ware ist, sondern sein Exportprodukt von einem Vorlieferanten aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU bezogen hat. Das zum Nachweis der Ursprungseigenschaft und damit zur Zollbegünstigung führende Dokument (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und EUR.2 oder Erklärungstext auf einem Handelspapier) darf nur ausgestellt werden, wenn der präferenzielle Ursprung der Ausfuhrware nachgewiesen werden kann. Die LE sind also als Nachweise des präferenziellen Ursprungs oder eines bestimmten Be- oder Verarbeitungsgrades einer Ware innerhalb der EU oder einem der Partnerstaaten geeignet.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Exportabwicklung aktuell")

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  • Lieferkette
    Die Lieferkette ist die Gesamtheit der Organisation. Sie beinhaltet alle verschiedenen Prozesse und Vorgänge, welche an der Wertschöpfung beteiligt sind. Dazu gehört u. A. die Beschaffung, Produktion, der Absatz, sowie alle Lieferanten.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "REACH-Konformität sicherstellen und dokumentieren: Die Pflichten 2010")

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  • Liquiditätskennzahl
    Liquiditätskennzahl ist das Verhältnis zwischen den Zahlungsmitteln und den Verbindlichkeiten. Sie dient der Abschätzung, wie Zahlungskräftig ein Unternehmen ist.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Lohnsteuerpauschalierung
    Die Lohnsteuer wird pauschal in einer Reihe von Fällen für den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhoben. Dies ist ein Vereinfachungsverfahren im deutschen Lohnsteuerrecht. Es ist daher gesetzlich zugelassen, in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschal zu erheben, sodass nur noch eine Unterscheidung zwischen einem gesetzlichen und betriebsindividuellen Steuersatz notwendig.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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M


  • Mahlzeitengestellung
    Unter Mahlzeitengestellung versteht man, wenn ein Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten durch den Arbeitgeber gestellt bekommt. Diese Tagegeldsätze sind gesetzlich festgelegt. Die Mahlzeitengestellung kann als eigenständiger, steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sein.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Messeklausel
    Ein Produkt, welches auf einer Messe ausgestellt wird, benötigt keine CE-Kennzeichnung. Jedoch müssen dort erforderliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um keinen Personen- oder Sachschaden zu verursachen. Zusätzlich ist ein deutlich sichtbares Schild mit dem Hinweis, dass dieses Produkt erst ab Konformitätsnachweis lieferbar ist, angebracht werden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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N


  • Nebenkosten
    Darunter versteht man alle Kosten, welche unmittelbar und ursächlich mit einer Dienstgeschäftserledigung zusammen hängen und notwendig sind. Es sind nicht alle Nebenkosten erstatt bar, bei Einzelfällen wird die Notwendigkeit überprüft.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Negative Betriebsübung
    Eine Betriebsübung ist eine gleichmäßige Übung innerhalb eines Unternehmens. Eine negative Betriebsübung liegt dann vor, sobald der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen können, dass es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Handhabung, welche also zukünftig nicht mehr eingehalten wird handelt.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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  • Nichtpräferenzieller Ursprung
    Zur Steuerung und Überwachung von Handelsströmen ist es wichtig, den Ursprung einer Ware zu ermitteln. Auch beziehen sich viele Genehmigungs- und Lizenzierungsverfahren auf den handelspolitischen Ursprung. In vielen Fällen ist der Nachweis des Ursprungs notwendige Voraussetzung für die Wareneinfuhr im Empfangsland. Grundsätzlich kann jeder Ware aufgrund der Herstellung bzw. Entstehung ein handelspolitischer Ursprung zugewiesen werden. Rechtsgrundlage in der EU sind die Art. 23 ff. des Zollkodex. Aufgrund dieser Vorschriften stellen in Deutschland die IHK Ursprungszeugnisse aus, die den nichtpräferenziellen Ursprung nachweisen. Abgegrenzt werden sollte der nichtpräferenzielle Ursprung vom Begriff "Made in Germany" sowie vom präferenziellen Ursprung, der aufgrund von Abkommen der EU beim Import in Partnerländer Zollvorteile bietet.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Export und Zoll für Einsteiger")

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  • Nullbescheid
    Mit Nullbescheid wird der negative Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezeichnet, den das BAFA erteilt, wenn nach Prüfung eines Antrags auf Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung kein Genehmigungstatbestand bekannt ist. Dieser Bescheid ist einzelfallbezogen und nicht übertragbar.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Exportkontrollvorschriften kompakt")

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O


P


  • Pendlerpauschale
    Dies bedeutet die pauschale Abgeltung von Kosten für die täglichen Fahrten von Pendlern, zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Unter festgelegten Voraussetzungen erhält man Anspruch auf einen Freibetrag, welchen man im Finanzamt beantragen muss.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Pflegezeitgesetz
    Das seit Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz soll Arbeitnehmer gestatten, sich von der Arbeit für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung freizustellen bzw. in Teilzeit zu arbeiten. Dies ist zur Gewährleistung des Arbeitsverhältnisses, während der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. In dieser Zeit genießen die Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Berufsbildungsrecht 2010")

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  • Präferenzabkommen
    Als Präferenzabkommen bezeichnet man die Regelungen zwischen Staaten, die sich auf beidseitige oder auch nur einseitige Zollvergünstigungen und Handelserleichterungen von sogenannten Ursprungswaren beziehen. In den einzelnen Abkommen sind Ursprungskriterien, Regeln und Dokumentationen der förmlichen Präferenznachweise sowie Handelspapiere genannt. Voraussetzung für die Zollreduzierung ist in jedem Fall der Nachweis des Warenursprungs.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Warenursprung und Präferenzen")

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Q


  • Quasihersteller
    Ein Quasihersteller, oder auch Scheinhersteller genannt, tritt als Hersteller eines Produktes auf, z. B. durch seine Marke oder seinen Namen. Jedoch muss dieser wie ein normaler Hersteller haften.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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R


  • Regelmäßige Arbeitsstätte
    Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist abhängig davon, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers dem er zugeordnet ist nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit -fortdauernd- und immer wieder aufsucht. Daher ist die regelmäßige Arbeitsstätte nicht bestimmbar durch qualitative oder zeitliche Merkmale.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Rentabilitätskennzahlen
    Rentabilitätskennzahl drückt das Verhältnis zwischen dem erzieltem Gewinn und dem eingesetztes Kapital aus. Sie dient der Veranschaulichung des finanziellen Erfolges eines Unternehmens.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen – lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Risikobeurteilung
    Die Risikobeurteilung ist der aktuelle Begriff für "Gefahrenanalyse". Sie wird zur Bestimmung von Grenzen der Maschine, Abschätzung und Bewertung der Risiken, Festlegung von Maßnahmen und Ermittlung von Gefährdungen benötigt. Diese unterliegt der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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  • Rücklagen
    Rücklagen treten bei Kapitalgesellschaften mit konstantem Eigenkapital, bei gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und Kommunen auf. Sie sind Überschüsse wirtschaftlicher Tätigkeit, welche für bestimmte zukünftig zu erwartende Aufwendungen zurückgelegt werden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen – lesen, verstehen, interpretieren")

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S


  • Sachanlagen
    Materielle Vermögensgegenstände, welche auf Dauer im Unternehmen bleiben und betriebsnotwendig sind um die Produktion aufrechtzuerhalten nennt man Sachanlagen. Bilanziert werden diese auf der Aktiv-Seite und gehören zum Anlagevermögen. Die Rangfolge der Sachanlagen wird durch die Wiederverkäuflichkeit positioniert.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen – lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Sachbezug
    Ein Sachbezug sind Einnahmen, die nicht aus Geld, sondern aus Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechten bestehen. Somit ist der Sachbezug ein geldwerter Vorteil, welcher den Arbeitnehmer bereichert und das Entgelt für das Erbringen von Arbeitskraft gewährt.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Sicherheitsdatenblatt
    Ein Sicherheitsdatenblatt ist ein Sicherheitshinweis für den richtigen Umgang mit gefährlichen Substanzen. Einführer, Inverkehrbringen und Hersteller müssen diese SDB's zur Verfügung stellen. Meist werden für alle biologischen und chemischen Produkte diese Sicherheitshinweise gestellt, um Abnehmern der Produkte sämtliche Ungefährlichkeiten darzulegen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "REACH-Konformität sicherstellen und dokumentieren: Die Pflichten 2010")

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  • Signifikante Gefährdung
    Die signifikante Gefährdung ist laut EN ISO 12100-1 eine maßnahmenerfordernde relevante Gefährdung, dessen Risiko ist entsprechend der Risikobeurteilung zu reduzieren oder auszuschließen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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  • Statistischer Wert
    In verschiedenen Zollanmeldungen ist der statistische Wert anzugeben. Darunter versteht man den an der nationalen Grenze berechnete Wert. Es handelt sich um einen FOB-Wert (frei an Bord) bei der Ausfuhr/Versendung und um einen CIF-Wert (Kosten, Versicherung, Fracht) bei der Einfuhr/beim Eingang. Er umfasst daher nur die Nebenkosten (Fracht, Versicherung), die sich bei der Ausfuhr/Versendung auf die Wegstrecke beziehen, die auf dem Gebiet des Mitgliedstaats liegt, aus dem die Güter ausgeführt werden, und bei der Einfuhr/beim Eingang auf die Wegstrecke, die außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaates liegt, in den die Güter eingeführt werden. Der statistische Wert beruht beim EU-Extrahandel im allgemeinen auf dem Zollwert oder beim EU-Intrahandel auf der für fiskalische Zwecke festzulegenden Besteuerungsgrundlage. Der Zollwert umfasst unter anderem nicht die Einfuhrzölle und andere innerhalb der Gemeinschaft mit der Einfuhr oder dem Verkauf der Waren verbundene Abgaben.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr")

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  • Störfestigkeit
    Die Störfestigkeit ist eine elektromagnetische Strahlung, welche auf ein Gerät einwirkt. Sie gewährleistet die Funktionsfähigkeit eines Gerätes.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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  • Stufenausbildung
    Die Stufenausbildung ist eine Art der strukturierten Bildungsmaßnahmen und wird in verschiedenen Bereichen angewendet. Hierbei handelt es sich um ein fachlich zusammenhängendes System von Ausbildungsmaßnahmen. Diese sind stufenförmig aufeinander aufgebaut. Somit ist zur Teilnahme an einer höheren Ausbildungsstufe eine, oder mehrere abgeschlossene vorhergehende Stufe/n erforderlich.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Berufsbildungsrecht 2010")

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T


  • technische Dokumentation
    Bei der technischen Dokumentation unterscheidet man in interne und externe Dokumentation, sie umfasst alle Unterlagen, welche für ein Produkt erstellt werden. Gesetzlich ist der Umfang in verschiedenen Richtlinien vorgeschrieben.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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U


  • Umlaufvermögen
    Umlaufvermögen sind jene Vermögensgegenstände, welche umgesetzt werden sollen/können. Ihr Bestand ändert sich also durch Zu- und Abgänge häufiger als die des Anlagevermögens, welches dauerhaft im Unternehmen ist. Teilweise ist das Umlaufvermögen kurzfristig mit Fremdkapital und Lieferantenkrediten finanziert.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    Schlüssel für die Teilnahme am EG-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis an die deutschen Unternehmen auf Antrag vergeben wird. Die USt-IdNr. weist die Unternehmereigenschaft nach. Wer diese Nummer besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EG-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt und sich somit als Unternehmer identifiziert. Es besteht die Möglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern, (BZSt) per Internet die USt-IdNr. ausländischer Unternehmer bestätigen zu lassen. Umgekehrt können auch ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde die deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr")

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  • Umzugskosten
    Ist ein dienstlich veranlasster Umzug an einen anderen Dienstort oder Wohnort entstanden, erhalten u. A. Beamte eine Umzugskostenvergütung. Diese Kostenerstattung ist basierend auf der Fürsorgepflicht des Dienstherren und auf der Billigkeit.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Ursprung - nichtpräferenziell
    Zur Steuerung und Überwachung von Handelsströmen ist es wichtig, den Ursprung einer Ware zu ermitteln. Auch beziehen sich viele Genehmigungs- und Lizenzierungsverfahren auf den handelspolitischen Ursprung. In vielen Fällen ist der Nachweis des Ursprungs notwendige Voraussetzung für die Wareneinfuhr im Empfangsland. Grundsätzlich kann jeder Ware aufgrund der Herstellung bzw. Entstehung ein handelspolitischer Ursprung zugewiesen werden. Rechtsgrundlage in der EU sind die Art. 23 ff. des Zollkodex. Aufgrund dieser Vorschriften stellen in Deutschland die IHKs Ursprungszeugnisse aus, die den nichtpräferenziellen Ursprung nachweisen. Abgegrenzt werden sollte der nichtpräferenzielle Ursprung vom Begriff "Made in Germany" sowie vom präferenziellen Ursprung, der aufgrund von Abkommen der EU beim Import in Partnerländer Zollvorteile bietet.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Ursprungszeugnis
    Mit einem Ursprungszeugnis (UZ) wird im Rahmen des nichtpräferenziellen Ursprungsrechts das Ursprungsland von Waren nachgewiesen. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs u. a. erforderlich für die Kontrolle der Warenströme, die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen, die Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen. In der Regel entscheiden die Importbedingungen des Ziellandes über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses. Aber auch Akkreditivbedingungen und Vertragserfordernisse können die Beantragung eines Ursprungszeugnisses notwendig machen. Der Warenursprung wird durch Art. 21 ff. Zollkodex festgelegt und ist entsprechend nachzuweisen. Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den IHKs ausgestellt. Sie haben den Rechtscharakter von öffentlichen Urkunden. Entsprechende Formblätter für Ursprungszeugnisse sind bei der IHKs oder den einschlägigen Formular-Verlagen erhältlich.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Exportabwicklung aktuell")

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V


  • Variables Leistungsvergütungsmodell
    Das auf einer individuellen Zielvereinbarung basierende variable Vergütungssystem ist eine Möglichkeit, Leistung und Arbeitsergebnisse objektiv bewertbarer zu machen. Es werden zunehmende Anforderungen und Flexibilitäten, die von Arbeitnehmer verlangt werden honoriert. Das bedeutet, dass die Unternehmen den individuellen Arbeitseinsatz und die daraus entstehenden Ergebnisse entlohnt werden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Intensivseminar Arbeitsrecht 2010")

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  • Verarbeitungsverzeichnis
    Alle Prozesse die in einem Unternehmen ablaufen, welche mit personenbezogenen Daten arbeiten, müssen erfasst und auf die Erfüllung der Vorschriften hin untersucht werden. Das Verarbeitungsverzeichnis wird erstellt, um Auskünfte über die Art, verantwortliche Stelle und den Zweck der Verarbeitung etc. zu erhalten.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der Datenschutzbeauftragte 2010")

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  • Verbindliche Zolltarifauskunft
    In vielen Fällen ist es nicht einfach, bestimmten Produkten eine „Zolltarifnummer“ zuzuordnen. Die Einreihung ist aber entscheidend für die Anwendung verschiedener Zollmaßnahmen, wie z. B. der Höhe des Zollsatzes. Um den Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich dieser Einreihung Rechtssicherheit zu bieten, besteht die Möglichkeit, eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) zu beantragen. Für die Antragstellung gibt es einen EG-einheitlichen Vordruck, der von der Seite der Zollverwaltung im Internet heruntergeladen werden kann. In Deutschland wird die VZTA dann vom Hauptzollamt Hannover erteilt. Die VZTA ist für den Berechtigten gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft bis auf Widerruf sechs Jahre lang bindend.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Die richtige Tarifierung von Gütern bei Import und Exportgeschäften")

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  • Verfahrensverzeichnis
    Jede staatliche und private Stelle, welche personenbezogene Daten speichert, ist laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dazu verpflichtet, den Umgang mit diesen Daten zu erfassen. Da ein Verfahrenverzeichnis ein „öffentliches Verzeichnis“ ist, muss es auf Antrag jedermann zur Verfügung gestellt werden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der Datenschutzbeauftragte 2010")

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  • verkettete Einrichtung
    Mehrere miteinander verknüpfte Teilmaschinen, die zusammen eine Anlage bilden nennt man verkettete Einrichtung. Die Verknüpfung der Teilmaschinen können sowohl als auch steuerungstechnisch, funktionell und sicherheitstechnisch sein.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Der CE-Dokumentationsbevollmächtigte nach der neuen Maschinenrichtlinie")

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W


  • Warenverkehrsbescheinigung
    Warenverkehrsbescheinigung - auch Präferenznachweis genannt - ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union Freihandels-, Präferenz bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der Europäischen Union assoziiert sind. Bei den Präferenznachweisen handelt es sich um Ursprungsnachweise mit Ausnahme der Freiverkehrsbescheinigung AT.R., die im Warenverkehr mit der Türkei gilt. Zweck einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist die Erlangung von Zollvorteilen aufgrund der genannten Abkommen. Für den Ausführer wird die EUR.1 im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für ihn zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Die EUR.1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Der Ausführer hat der Zollstelle auf Verlangen Nachweispapiere (z. B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen. Hier ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate gültig, d. h. sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010")

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  • Wertaufholung
    Als eine besondere Form der Zuschreibung, handelt es sich bei der Wertaufholung um das Rückgängigmachen außerplanmäßiger Abschreibungen. Dadurch wird ein Wertverlust -teilweise- wieder aufgeholt. Die Obergrenze dieser Aufholung bei nichtabnutzbaren Vermögensgegenständen wird durch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei den Abnutzbaren durch die fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmt.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Bilanzen - lesen, verstehen, interpretieren")

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X


Y


Z


  • Zolltarif
    Die Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft ist in vielen Fällen nur nach Zahlung von Zöllen und weiteren Einfuhrabgaben, wie z. B. Verbrauchssteuern, möglich. Um bei der Wareneinfuhr eine reibungslose und einheitliche Abfertigung zu gewährleisten, werden alle erdenklichen Waren und Güter von einem systematisch aufgebauten Warenverzeichnis (sog. Nomenklatur) erfasst. Diese Klassifizierung bzw. Tarifierung erfolgt in Form der Verschlüsselung der Warenbeschreibung in eine elfstellige Codenummer. Anhand dieser Codenummer lassen sich neben der Ermittlung der oben erwähnten Einfuhrabgabensätze auch weitere mit der grenzüberschreitenden Warenbewegung verbundene Rechtsfolgen ableiten (z. B. Verbote und Beschränkungen, Melde- oder Genehmigungspflichten). Der Einfuhrzolltarif ist auch im Internet für jeden verfügbar.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Die richtige Tarifierung von Gütern bei Import und Exportgeschäften")

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  • Zugelassener Ausführer
    Zugelassene Ausführer müssen ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle jede einzelne Ausfuhrsendung vor Warenabgang elektronisch anmelden. Einer Gestellung der Ausfuhrsendung am Amtsplatz der Ausfuhrzollstelle bedarf es jedoch nicht. Die Überlassung in das Ausfuhrverfahren wird dem Zugelassenen Ausführer durch die zuständige Ausfuhrzollstelle per elektronischer Überlassungsnachricht mitgeteilt. Sofern nicht in der Bewilligung besondere Einschränkungen für bestimmte Drittländer und/oder Warennummern vorgesehen sind, erfolgt die elektronische Überlassungsnachricht grundsätzlich automatisiert innerhalb sehr kurzer Zeitdauer. Da die Überlassungsnachricht grundsätzlich automatisiert erfolgt, kann der Nachrichtenaustausch zwischen dem Zugelassenen Ausführer und der Ausfuhrzollstelle auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle erfolgen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Seminar "Export und Zoll für Einsteiger")

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  • Zusammenfassende Meldung
    Unternehmen die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ausführen, sind nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet, mittels der Zusammenfassenden Meldung die innergemeinschaftlichen Leistungen an das Zentralamt für Steuern zu übermitteln. Eine Ausnahme besteht nur für umsatzsteuerlich anerkannte Kleinunternehmen. Die Meldung ist grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach dem Kalendervierteljahr abzugeben. Dies kann per Vordruck sowie mittels Datenträger oder online erfolgen. Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) weitere Auskünfte einzuholen.

    (Dieser Begriff stammt aus dem Inhouse-Seminar "Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr")

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