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Will ein Unternehmen seine Ware einem Kunden rund um die Uhr zur Verfügung stellen, kann es z. B. ein Konsignationslager nutzen. Dort werden die Waren so lange gelagert, bis der Abnehmer sie tatsächlich benötigt. Das erhöht die Versorgungssicherheit und kann die Lagerkosten reduzieren, bringt aber auch umsatzsteuerliche Sonderregelungen mit sich.
Inhaltsverzeichnis
Ein Konsignationslager (ugs. auch „Konsilager“) ist ein Warenlager, das ein Unternehmen (Konsignant) in unmittelbarer Nähe seines Kunden (Konsignatar) unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf jederzeit Waren entnehmen kann. Das zivilrechtliche Eigentum an der Ware bleibt so lange beim Unternehmen, bis die Waren vom Abnehmer aus dem Konsignationslager entnommen werden. Dieser ist zum Zeitpunkt der Einlagerung lediglich im Besitz der Waren. Auch die Rechnungsstellung erfolgt erst mit der Warenentnahme.
Im Englischen gibt es zusätzlich zwei Unterarten des Konsignationslagers:
Sobald die Ware aus dem Konsignationslager genommen wird, findet die Lieferung im Sinne eines Umsatzgeschäfts statt und die Ware wird über den Verkauf abgerechnet. Ein entsprechender Konsignationsvertrag gilt in Deutschland als Lagervertrag gemäß § 467 Handelsgesetzbuch (HGB).
Neben dem Konsignationslager gibt es das sog. Kommissionslager. Hier sind nicht nur der Hersteller (Kommittent) und Abnehmer involviert, sondern auch ein spezieller Kommissionär. Er führt das Kommissionslager im Auftrag des Kommittenten, gilt rechtlich jedoch nicht als Eigentümer der Ware. Vielmehr schickt der Hersteller ihm die zum Verkauf bestimmten Waren, lässt sie von ihm einlagern und anschließend an die Kundschaft vermitteln.
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Von der Beförderung oder Versendung bis zur Einlagerung im Konsignationslager verbleibt das Eigentum beim Hersteller. Erst wenn der Abnehmer die Ware entnimmt, wird er rechtmäßiger Eigentümer.
Konsignationslager können sowohl für Hersteller als auch für ihre Abnehmer interessante Formen der Warenlagerung sein.
Ein möglicher Nachteil: Gerade bei grenzüberschreitenden Warentransporten führen Konsignationsgeschäfte häufig zu Besonderheiten bei der Umsatzsteuer. In solchen Fällen sind spezielle Regeln zu bei der Rechnungsstellung zu beachten.
Je nachdem, in welchem Staat sich der Hersteller und das Konsignationslager befinden, gelten andere Vorgaben zur Besteuerung der Waren. Aus Sicht eines deutschen Unternehmens sind folgende Konstellationen denkbar:
Bei rein inländischen Konsignationsgeschäften innerhalb eines Staates kommt es erst mit der Entnahme der Ware aus dem Lager zur steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung.
Sind hingegen mehrere EU-Länder am Umsatzgeschäft beteiligt, gelten grundsätzlich die umsatzsteuerlichen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen. Hierfür muss der Hersteller beispielsweise im Land des Konsignationslagers registriert sein und eine entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorweisen können. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es jedoch eine Vereinfachungsregelung für grenzüberschreitende Konsignationsgeschäfte innerhalb der EU, die in § 6b UStG definiert ist. Hintergrund sind Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwstSystRL), die sog. „Quick Fixes“.
Nach der neuen Vereinfachungsregelung gilt die Verbringung von Waren in das Konsignationslager eines anderen EU-Staates nicht als Lieferung. Dadurch unterliegt der Lieferant keiner Registrierungspflicht im Bestimmungsland. Vielmehr gilt die Lieferung im Abgangsmitgliedstaat als steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG). Im Bestimmungsstaat wird die Lieferung einem steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG) gleichgestellt.
Um diese Vereinfachungsregelung nutzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind zwar alle o.g. Voraussetzungen erfüllt, die Waren werden jedoch erst nach zwölf Monaten aus dem Konsignationslager entnommen, muss sich das liefernde Unternehmen für die Umsatzsteuer im Bestimmungsland des Empfängers registrieren lassen. Gleiches gilt, wenn andere Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind. Zulässig ist hingegen, die Waren innerhalb von zwölf Monaten an den Lieferanten im Abgangsstaat zurückzusenden.
Hinweis: Die Vereinfachungsregelung kann nicht auf Reihengeschäfte oder Konsignationsgeschäfte mit Drittländern angewandt werden.
Übernimmt der Abnehmer die Abfertigung der Ware aus dem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr, wird er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Verfügt der Abnehmer bereits zu Beginn der Beförderung oder Versendung über die Verfügungsmacht der Ware, kann er die jedoch EUSt als Vorsteuer geltend machen. Ansonsten kann das liefernde Unternehmen die vom Abnehmer gezahlte EUSt als Vorsteuer absetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Hierfür benötigt der Lieferant einen entsprechenden zollamtlichen Beleg (Einfuhrabgabenbescheid).
Ist zu Beginn der Beförderung oder Versendung noch nicht klar, wer der Abnehmer der Waren aus dem Konsignationslager ist, liegt bei der Warenentnahme auf Seite des Herstellers eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. Daher muss er sich für die Umsatzsteuer in Deutschland registrieren.
Außerdem ist eine Umsatzsteuerbefreiung möglich, wenn das Konsignationslager in einem Zolllager liegt, also ein spezielles Zollverfahren nutzen kann.
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Augsburg, 30.04.2023Online-Redaktion, AKADEMIE HERKERT
Quellen: Handbuch „Zoll & Export“, IHK Region Stuttgart